Verboten sind:
Ausnahmen sind:
Gesetzlich definierte Ausnahmen vom Führverbot in § 42a:
Änderungen des Waffengesetzes 2020
Unser Sortiment betreffend sind in der neuen Fassung des Waffengesetzes, über welches Ende 2019 getagt wurde, KEINE Änderungen festgehalten worden. Weder die zuvor geplanten Ändernungen an den Richtlinien für Armbrüste, Springmesser, oder aber der Herabsetzung der zulässsigen Klingenlänge von feststehenden Messern fand Einzug in die aktuelle Fasssung.
Änderungen des Waffengesetzes 4/2008
Wesentlich unser Sortiment betreffend ist die Ergänzung des $42 (Verbot des Führens). Der genaue Wortlaut des Gesetzestextes lautet in Auszügen wie folgt:
(1) Es ist verboten
(2) Dieser Absatz gilt nicht
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Das bedeutet im Klartext:
Diese Ergänzung bezieht sich allein auf das zugeriffsbereite Tragen in der Öffentlichkeit..
Durch das neue Gesetz sind der Verkauf und der Besitz nicht betroffen! Sie als Händler dürfen alles weiterhin wie gehabt verkaufen. Auch Ihr Kunde darf weiterhin wie gehabt erwerben, besitzen. nach Hause transportieren und sein Hobby damit ausüben.
Springmesser
Die Definition eines Springmessers in Anlage 2 zu $ 2 Abs. 2 bis 4 (Waffenliste) wurde wieder gelockert. Herausgestrichen wurde die Vorschrift, dass die Klingenbreite in der Mitte 20% der Klingenlänge betragen muss. Außerdem wurde die Einschränkung den durchgehenden Klingenrücken betreffend gestrichen.
Der betreffende Abschnitt in der Anlage 2 lautet demnach wie folgt:
1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1...Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
Springmesser innerhalb dieser Rahmenbedingungen sind ab 18 Jahren frei! Es gelten die Bestimmungen zum Führen nach § 42a.
Minibutterfly / Minispringmesser
Zu den Mini-Messern mit Schlüsselring existiert ein Feststellungsbescheid des BKA's in Wiesbaden vom 19.12.2006. Die Frage war, ob diese Messer bzw. Schlüsselanhänger unter die Definition der verbotenen Messer fallen. Dabei kommt das BKA zu dem Ergebnis, dass diese Schlüsselanhänger aufgrund der geringen Klingenlängen von maximal 41 mm und der Klingenbreite von maximal 10 mm überhaupt nicht als Waffe nach der Ausgangsdefinition in § 1 Abs. 2 Nummer 2b WaffG einzustufen sind. Demnach können diese dann auch nicht als verbotene Waffe eingestuft werden. Somit sind diese innerhalb der angegeben Maße frei verkäuflich.
Blasrohre
In Anlage 2 zum Waffengesetz werden im Abschnitt 3 wörtlich Blasrohre als nicht dem Waffengesetz unterliegend bezeichnet. Entscheidende Eigenschaft ist hier, dass die benötigte Energie durch reine Muskelkraft erzeugt wird und nicht speicherbar ist (z.B. im Gegensatz zur Armbrust).