Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Haller Stahlwarenhaus GmbH

Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende, entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir, trotzdem wir entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers kennen, die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

 

Zustandekommen des Vertrages

Aufträge sind von uns erst angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind oder eine Rechnung für die Lieferung erstellt worden ist. Mündliche, telefonische und durch unsere Vertreter getroffene Vereinbarungen, die eine Änderung unserer Zahlungsbedingungen oder unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedeuten, sowie Absprachen, die eine Änderung der in unserer gedruckten Preislisten notierten Preise darstellen, erlangen erst Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

 

Angebote erfolgen freibleibend

Unsere Angebote erfolgen hinsichtlich Preisen, Mengen und Lieferzeiten sowie Liefermöglichkeiten stets freibleibend und ohne Garantie. Sämtliche Abbildungen und alle Angaben in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Preislisten und dergleichen sind nur annähernd maßgebend. Die Materialangaben erfolgen entsprechend den Angaben der Hersteller. Wir leisten hierfür keine Gewähr. Soweit der Vertragsgegenstand für den Besteller keine unzumutbare Änderung erfährt, bleiben uns Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder Ausstattungen vorbehalten.

 

Lieferzeit

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir, sobald als möglich, mit. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand beziehungsweise die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- beziehungsweise der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandene Kosten berechnet. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst nach Bekanntwerden mitteilen. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt im Falle unseres Unvermögens. Im Übrigen gilt Abschnitt 11 b dieser Bedingungen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein, oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Eine Verzugsentschädigung kann von uns erst verlangt werden, wenn der Besteller nach Verzugseintritt nochmals schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Werktagen gesetzt hat und der Verzug nach Fristablauf noch andauert. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt uns der Besteller - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Wir behalten uns vor, von Verkaufsverträgen teilweise oder ganz zurückzutreten, ohne dass irgendwelche Ersatz- oder Schadenersatzansprüche von Seiten des Bestellers geltend gemacht werden können.

 

Teillieferung

Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung gilt als abgeschlossene und gesonderte Einzellieferung.

 

Folge von Fehlern

Bei Schreib-, Druck- oder sonstigen Fehlern sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder die Rechnung, das Angebot oder ähnliches zu berichtigen, ohne dass Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.

 

Preisfindung

a) Wenn nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise der jeweils gültigen Preisliste. Sollte sich nach Abschluss eines Auftrages die unserer Kalkulation zu Grunde liegenden Gestehungskosten ändern, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise anzugleichen.

b) Sämtliche Preise gelten ab unserem Haus, ausschließlich Verpackung, die billigst zu Selbstkosten in Rechnung gestellt wird und nicht zurückgenommen wird. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Bestellers. Bei Transportschäden ist unverzüglich innerhalb der vorgeschrieben Frist das Transportunternehmen zu unterrichten und eine Tatbestandsaufnahme zu machen. Auch äußerlich nicht erkennbare Schäden sind durch eine Tatbestandsaufnahme zu beweisen. Für alle Schäden, die durch den Transport entstanden sind, sind durch den Warenempfänger bei dem Transportunternehmen Schadenersatzansprüche zu stellen. Die Verpackung erfolgt sorgfältig, jedoch ohne Garantie. Unverzüglich nach Eintreffen der Ware hat der Besteller diese auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 4 Werktagen durch schriftliche Anzeige zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Wir haften nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unterlassene oder unsachgemäße Wartung, Transportschäden oder ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen sind.

 

Rücknahme von Waren

Die Rücknahme von Waren ist grundsätzlich erst nach Rücksprache mit uns möglich. ln diesem Fall behalten wir uns vor, dem Rücksender die Kosten für die Kommissionierung, des Versandes, der Reinigung sowie der Wiedereinlagerung in Rechnung zu stellen. Defekte Verpackungen werden in Rechnung gestellt.

 

Zahlungsziel

Unsere Standardzahlungsbedingung ist: 10 Tage ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, oder innerhalb 30 Tagen netto. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert. Unsere Rechnungen sind zahlbar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge. Zahlungen gelten nur, wenn sie direkt an uns geleistet sind.

 

Eigentumsvorbehalt

Für unsere Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll ausgeglichen sind. Soweit mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- / Wechselverfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als bezahlt. Dem Besteller ist gestattet, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist. Wenn die Ware nicht sofort bezahlt wird, ist der Besteller verpflichtet, die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung durch den Besteller. Die ihm aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Fakturen Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer), der sich aus dem Liefergeschäft zwischen uns und dem Besteller ergibt, an uns zur Sicherung ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand vor oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange ermächtigt, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat uns der Besteller die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen und deren Höhe mitzuteilen. Wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung bekannt zu geben. Bei Eingreifen Dritter in unser Eigentum sind wir sofort zu verständigen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige Kosten, welche uns durch Interventionen entstehen, trägt der Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Zurücknahme nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Falle der Insolvenz werden wir unsere Aus- und Absonderungsrechte geltend machen. Soweit der Wert aller unserer Sicherungsrechte aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten von uns nach billigem Ermessen getroffen wird.

 

Mängelrechte

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haften wir unter Anschluss weiterer Ansprüche und vorbehaltlich Abschnitt 11 dieser Bedingungen wie folgt:

 

Sachmängel

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich mitzuteilen. Wenn wir Teile ersetzen, so werden diese unser Eigentum.

b) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach unserer Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir auch da sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit wir hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet werden.

d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 11 b dieser Bedingungen.

e) Keine Haftung wird insbesondere in den folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. f) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt, sofern Änderungen des Liefergegenstandes vorgenommen werden, ohne dass wir vorher zugestimmt hätten.

 

Rechtsmängel

g) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten den Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht uns auch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

h) Unsere im Abschnitt 10 g genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt 11 b für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, - wenn der Besteller uns unverzüglich vom geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, - der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 10 g ermöglicht, - uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtliche Regelung vorbehalten bleiben, - der Rechtsmangel nicht auf Anweisung des Bestellers beruht und - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

Haftung

a) Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands- vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 11 b entsprechend.

b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe / der leitenden Angestellten und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

Weiterverkauf an Händler

Dem Besteller ist es untersagt, die Ware an Betreiber von Internetmarktplätzen (z.B.Amazon) zu verkaufen.

 

Zahlungen

Zahlungen sind spesenfrei an uns zu leisten. Einzugskosten und Diskontspesen fallen dem Besteller zur Last.

 

Verzugszinsen

Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug, Mahnspesen sowie Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.

 

Salvatorische Klausel, Gerichts- und Erfüllungsort, Rechtswahl

Sollten einzelne Bestimmungen einem geltenden Gesetz widersprechen, so bleiben die anderen Bedingungen gültig. Gerichts- und Erfüllungsort für beide Teile ist Schwäbisch Hall. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des CISG.

 

Stand: 6/2016

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