Waffengesetz - Neufassung zum 01.04.2003
Die Änderungen unser Sortiment betreffend im Überblick.
Verboten sind:
- Wurfsterne
- Butterflymesser
- Fallmesser
- Faustmesser (Stossdolche)
- Springmesser
Ausnahme:
seitlich herausspringende Klinge, maximal 8,5 cm lang; die Klingenbreite in der Mitte muss mindestens 20% der Klingenlänge sein (in der Änderung 2008 ist das gestrichen worden!); nicht zweiseitig geschliffen, und hat einen zur Schneide hin sich verjüngenden, durchgehenden Rücken.
Sollten Sie noch Gegenstände dieser Art besitzen, gibt es vier Möglichkeiten:
- beim Bundeskriminalamt als Teile einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung anmelden (und genehmigen lassen)
- beim örtlichen Polizeirevier gegen Quittung abliefern
- selbst vernichten / verschrotten
- Aufbewahrung im Ausland
dabei galt eine Übergangsfrist bis 31.08.2003, seither machen Sie sich strafbar, sollten Sie noch im Besitz derartiger Gegenstände sein!
Achtung:
Bitte schicken Sie keine derartigen Waren an uns zurück, wir würden uns durch die Annahme strafbar machen!
Ausserdem verboten sind Hieb- und Stichwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. Das sind zum Beispiel Stockdegen, Schlüsselanhänger mit versteckter Klinge oder auch Messer in der Gürtelschliesse.
Dolche, Schwerter und Säbel sind ab 18 Jahren frei erwerbbar. Allerdings dürfen diese nicht auf öffentlichen Veranstaltungen geführt werden, also Jahrmärkten, Volksfesten, Konzertveranstaltungen oder Messen.
Ausserdem ist es grundsätzlich untersagt, Blankwaffen auf Märkten, Jahrmärkten, Messen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen zu vertreiben und/oder zu überlassen. Ausnahmegenehmigungen können bei der örtlichen Polizei oder beim zuständigen Ordnungsamt beantragt werden.
Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, so können Sie uns gerne kontaktieren.

